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VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138 |
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- BAYERN | RECHT
Baugenehmigung, Bebauungsplan, Festsetzungen, Gemeinde, Vorhaben, Nachbarschutz, Wohnhaus, Bescheid, Bebauung, Befreiung, Anfechtungsklage, Drittschutz, Gemarkung, Bauleitplanung, Festsetzungen des Bebauungsplans, Festsetzungen eines Bebauungsplans, baulichen Nutzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
- VG Regensburg, 08.07.2021 - RO 2 S 21.1138
- VGH Bayern, 16.08.2021 - 15 CS 21.2022
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 24.07.2020 - 15 CS 20.1332
Wannsee-Rechtsprechung, Nachbarschutz und Art der baulichen Nutzung
Auszug aus VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
Bei einer Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung richtet sich der Nachbarschutz hingegen nach den Grundsätzen des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme, das aufgrund der gem. § 31 Abs. 2 BauGB gebotenen "Würdigung nachbarlicher Interessen" Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet (BayVGH, B.v. 24.07.2020 - 15 CS 20.1332 -, juris Rn. 21).Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung des Schutzzwecks der jeweiligen Festsetzung im konkreten Einzelfall zu ermitteln, wobei sich ein entsprechender Wille unmittelbar aus dem Bebauungsplan selbst (etwa kraft ausdrücklicher Regelung von Drittschutz), aus seiner Begründung, aus sonstigen Vorgängen im Zusammenhang mit der Planaufstellung oder aus einer wertenden Beurteilung des Festsetzungszusammenhangs ergeben kann (BayVGH, B.v. 24.07.2020 - 15 CS 20.1332 -, juris Rn. 23 m.w.N.).
Es spricht allerdings Einiges dafür, die Möglichkeit einer nachträglichen subjektiv-rechtlichen Aufladung von Festsetzungen eines Bebauungsplans, die nicht die Art der baulichen Nutzung betreffen, von vornherein auf (übergeleitete) Bebauungspläne zu begrenzen, die aus einer Zeit vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes (BBauG) und der erst im Jahr 1960 beginnenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Nachbarschutz stammen, und im Übrigen bei jüngeren Bebauungsplänen weiterhin allein auf den (ggf. durch Auslegung zu ermittelnden) Willen des kommunalen Plangebers abzustellen (BayVGH, B.v. 24.07.2020 - 15 CS 20.1332 -, juris Rn. 26 m.w.N.).
- BVerwG, 09.08.2018 - 4 C 7.17
Endgültiges Aus für Mehrgeschosser am Großen Wannsee
Auszug aus VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
Ob aber Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung auch darauf gerichtet sind, dem Schutz des Nachbarn zu dienen, hängt hingegen grundsätzlich vom Willen der Gemeinde als Plangeber ab (BVerwG, U.v. 09.08.2018 - 4 C 7/17 -, juris Rn 14).Dies hat das Bundesverwaltungsgericht insbesondere angenommen, wenn der Bebauungsplan aus einer Zeit stammt, in der man ganz allgemein an einen nachbarlichen Drittschutz noch nicht gedacht hat (sog. "Wannsee-Entscheidung" BVerwG, U.v. 09.08.2018 - 4 C 7/17 -, juris Rn. 15).
- BVerwG, 29.04.1977 - 4 C 39.75
Außerkrafttreten bauplanerischer Festsetzungen wegen Funktionslosigkeit
Auszug aus VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans ist erst dann anzunehmen, wenn und soweit erstens die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und zweitens eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels besteht, d.h. die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben muss, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 - IV C 39.75 - juris Rn. 35;… BayVGH, B.v. 20.05.2021 - 9 ZB 19.2504 -, juris Rn. 8).
- BVerwG, 03.08.1990 - 7 C 41.89
Verwaltungsprozeßrecht - Urteil - Fehlende Urteilsgründe - Vollständige Abfassung …
Auszug aus VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
Es genügt nicht schon, dass über längere Zeit von dem Plan abgewichen worden ist und inzwischen Verhältnisse entstanden sind, die den Festsetzungen des Plans nicht entsprechen (vgl. BVerwG, U.v. 3.8.1990 - 7 C 41.89 - juris Rn. 16). - BVerwG, 24.04.1992 - 4 B 60.92
Gegenstand der mündlichen Verhandlung - Verweis auf beigezogene Behördenakten - …
Auszug aus VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein nachbarlicher Abwehranspruch nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (BVerwG, B.v. 24.04.1992 - 4 B 60/92 -, juris). - VGH Bayern, 20.05.2021 - 9 ZB 19.2504
Versagung der Baugenehmigung zur Erneuerung des Dachstuhls und zum Ausbau des …
Auszug aus VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
Funktionslosigkeit der Festsetzung eines Bebauungsplans ist erst dann anzunehmen, wenn und soweit erstens die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und zweitens eine bestimmte Offenkundigkeit des Mangels besteht, d.h. die zur Funktionslosigkeit führende Abweichung zwischen planerischer Festsetzung und tatsächlicher Situation in ihrer Erkennbarkeit einen Grad erreicht haben muss, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt (…vgl. BVerwG, U.v. 29.4.1977 - IV C 39.75 - juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 20.05.2021 - 9 ZB 19.2504 -, juris Rn. 8). - OVG Nordrhein-Westfalen, 19.05.2021 - 10 B 688/21
Nachweis des Verstoßes einer Baugenehmigung gegen bauordnungsrechtliche …
Auszug aus VG Regensburg, 16.06.2021 - RO 2 S 21.1138
Im unbeplanten Innenbereich fehlt es schon von vornherein an Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung und einem dahinter stehenden planerischen Konzept, aus dem sich ein das Maß der baulichen Nutzung betreffendes wechselseitiges Austauschverhältnis und eine entsprechende nachbarschützende Wirkung zugunsten der daran beteiligten Grundstückseigentümer herleiten ließe (vgl. OVG NRW, B.v. 19.05.2021 - 10 B 688/21 -, juris Rn. 9).